Anlage 9 WeinV 1995
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Prüfungsbehörde,
beantragte Prüfungsnummer,
Antragsteller: Name/Firma, Postleitzahl, Ort,
beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses: Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung „Classic“, beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de Noir“, beantragte Bezeichnung „Weißherbst“, beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
Zusammensetzung des Erzeugnisses: natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
weitere Angaben: Wein-Nummer, Gesamtmenge der Wein-Nummer, abgefüllte Menge der Wein-Nummer, Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
(weggefallen)